OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2014
I-1 U 101/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 405/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden mit der zum Zwecke des Hineinsetzens eines Kindes geöffneten hinteren Tür eines Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen I-1 U 101/13

DRsp Nr. 2014/8217

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden mit der zum Zwecke des Hineinsetzens eines Kindes geöffneten hinteren Tür eines Pkw

Kommt es an einer Engstelle zu einer Kollision eines vorbeifahrenden mit der zum Zwecke des Anschnallens eines Kindes geöffneten hinteren Tür eines haltenden Pkw, so kommt eine Mithaftung des haltenden Pkw nicht in Betracht, sofern nicht nachgewiesen ist, dass die Tür für den annähernden Pkw überraschend geöffnet wurde und weitere Feststellungen insbesondere zur Annäherungsgeschwindigkeit nicht getroffen werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.