LG Aachen - Urteil vom 06.06.1990
4 O 9/90
Normen:
BGB § 421 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 8 Abs. 1 § 41 Abs. 1, 3 Nr. 6 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 333
VersR 1992, 333

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten, auf der Vorfahrtstraße an einer Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden mit einem durch eine Lücke in der Kolonne einbiegenden wartepflichtigen Fahrzeug

LG Aachen, Urteil vom 06.06.1990 - Aktenzeichen 4 O 9/90

DRsp Nr. 1994/14193

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten, auf der Vorfahrtstraße an einer Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden mit einem durch eine Lücke in der Kolonne einbiegenden wartepflichtigen Fahrzeug

Überholt ein PKW-Fahrer unter Verletzung einer Sperrfläche gem. § 41 Abs. 1, 3 Nr. 6 StVO eine auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Kolonne und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem von rechts durch eine Lücke in der Kolonne einbiegenden, an sich wartepflichtigen Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs angemessen, da dieses den Unfall leicht hätte vermeiden können.

Normenkette:

BGB § 421 ; PflVG § 3 Nr. 1, 2 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 8 Abs. 1 § 41 Abs. 1, 3 Nr. 6 ;
Fundstellen
VersR 1992, 333
VersR 1992, 333