I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.12.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 50 % der Aufwendungen zu erstatten, die ihr für den bei ihr versicherten Herrn K. H., geboren am ..., anlässlich des Unfallereignisses vom 30.07.2003 auf der K 24, Abschnitt 20, Kilometer 3,0 in der Nähe der Brücke A 19 zwischen Z. und M. zukünftig entstehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
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