BGH - Urteil vom 09.11.1976
VI ZR 264/75
Normen:
StVO § 37 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO (1970) § 37 Abs. 2 Nr. 1 § 11 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
MDR 1977, 305
NJW 1977, 1394
VRS 52, 104
VerkMitt 1977, 14
VersR 1977, 154
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem bei Grünlicht in einer Kreuzung hängen gebliebenen Fahrzeug des Querverkehrs

BGH, Urteil vom 09.11.1976 - Aktenzeichen VI ZR 264/75

DRsp Nr. 1994/5421

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem bei Grünlicht in einer Kreuzung "hängen gebliebenen" Fahrzeug des Querverkehrs

»1. Es wird an der Regel festgehalten, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, auch dann dem in der Kreuzung hängengebliebenen Querverkehr ermöglichen muss, die Kreuzung zu räumen, wenn Fahrbahnen einer der sich kreuzenden Straßen durch Mittelstreifen getrennt sind; dass zuweilen Linksabbieger des Gegenverkehrs dieses Vorrecht missbrauchen, ändert an dieser Regel nichts (Bestätigung von BGHZ 56, 146).«2. Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zu Lasten des in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO (1970) § 37 Abs. 2 Nr. 1 § 11 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: