OLG München - Urteil vom 22.09.2014
10 U 14/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; StVO § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 11751/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem wartepflichtigen Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 22.09.2014 - Aktenzeichen 10 U 14/14

DRsp Nr. 2014/15466

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem wartepflichtigen Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines bevorrechtigten mit einem von rechts auf die Vorfahrtstraße einbiegenden wartepflichtigen Fahrzeug, so trägt das vorfahrtberechtigte Fahrzeug eine Mithaftung von 25 %, wenn es zwei vor ihm nach rechts abbiegende Fahrzeuge unter Überfahren einer durchgezogenen weißen Fahrbahnbegrenzungslinie überholt hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 02.01.2014 wird das Endurteil des LG München I vom 28.11.2013 (Az. 19 O 11751/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag von 4.614,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.05.2013 zu bezahlen.

II.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagten samtverbindlich 2/3.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; StVO § 41 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, die vom Erstgericht in voller Höhe abgewiesen wurden.