OLG Hamm vom 23.05.1986
9 U 245/85
Normen:
BGB § 254 Abs.1 ; StVO § 2 Abs. 5 § 8 Abs. 1 § 41 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)221a
VersR 1987, 1246

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem auf den Gehweg fahrenden Radfahrer

OLG Hamm, vom 23.05.1986 - Aktenzeichen 9 U 245/85

DRsp Nr. 1992/8970

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem auf den Gehweg fahrenden Radfahrer

Fährt ein Radfahrer vom Gehweg einer Vorfahrtstraße über den Einmündungsbereich einer Nebenstraße und kommt es zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, so trägt der Radfahrer die alleinige Haftung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs.1 ; StVO § 2 Abs. 5 § 8 Abs. 1 § 41 Abs. 2 Nr. 5 ;