OLG Hamm - Urteil vom 28.03.2017
9 U 179/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 461/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 9 U 179/16

DRsp Nr. 2017/7014

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug

Nimmt ein wartepflichtiges Fahrzeug dem vorfahrtberechtigten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit die Vorfahrt, so tritt die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs hinter das gravierende Verschulden des wartepflichtigen Fahrzeugs vollständig zurück.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Bezugnahme auf dessen tatsächliche Feststellungen sowie auf die ergänzenden Ausführungen und Anträge der Parteien im Berufungsverfahren - teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.220,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden außerdem verurteilt, die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 freizustellen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.