BGH - Urteil vom 08.12.1970
VI ZR 6/70
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Haftungsverteilung bei Kollision eines wegen Ausscherens eines vorausfahrenden Fahrzeugs auf der Bundesautobahn ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs mit einem dort entgegenkommenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 08.12.1970 - Aktenzeichen VI ZR 6/70

DRsp Nr. 2008/15134

Haftungsverteilung bei Kollision eines wegen Ausscherens eines vorausfahrenden Fahrzeugs auf der Bundesautobahn ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs mit einem dort entgegenkommenden Fahrzeug

Gerät ein Fahrzeug, das mit etwa 140 km/h auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn fährt, ins Schleudern, weil es von einem verkehrswidrig nach links ausscherenden Fahrzeug berührt wird, und gerät es auf die Gegenfahrbahn, so haftet es im Falle einer Kollision mit einem dort entgegenkommenden Fahrzeug aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. Insbesondere handelte es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis, da ein umsichtiger Kraftfahrer mit der Möglichkeit des Ausscherens vorausfahrender Fahrzeuge rechnen muss und ein Schleudern hätte vermeiden können.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der am 2. April 1967 gegen 16.30 Uhr auf der Autobahn Ingolstadt-Nürnberg stattfand, und bei dem sie selbst als Fahrerin eines Kraftwagens schwer verletzt, ihr mitfahrender Ehemann getötet wurde.