KG - Urteil vom 30.09.1974
22 U 1402/74
Normen:
ZPO § 286 ; StVG § 17 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
DAR 1975, 41
NJW 1975, 266
VersR 1975, 52

Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

KG, Urteil vom 30.09.1974 - Aktenzeichen 22 U 1402/74

DRsp Nr. 1994/8039

Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

»1. Nicht die Tatsache einer durch alkoholische Beeinflussung verursachten Fahruntüchtigkeit eines Fahrers als solche, sondern nur ein hierdurch bewirktes technisches Fehlverhalten kann die zivilrechtliche Haftung eines Fahrers begründen.2. Eine auf die Lebenserfahrung gegründete Annahme für ein Fehlverhalten wird nicht bereits allein durch den Umstand der alkoholischen Beeinflussung eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrers ausgelöst. Eine derartige Annahme im Sinne eines Beweises des ersten Anscheins ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sich der Unfall bei einer Verkehrslage oder unter Umständen ereignete, welche ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können.3. Auch wenn ein Fahrer erheblich unter alkoholischem Einfluss steht, kann seine Mithaftung völlig entfallen.«4. Wendet ein Fahrzeug auf der Fahrbahn, um auf der gegenüber liegenden Straßenseite in eine Parklücke einzufahren und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so trifft das wendende Fahrzeug die alleinige Haftung. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer des entgegen kommenden Fahrzeugs alkoholisiert war, aber nicht nachgewiesen ist, dass dies das Unfallgeschehen beeinflusst hat.

Normenkette:

ZPO § 286 ; StVG § 17 ; StVO § 9 ;
Fundstellen
DAR 1975, 41