OLG Hamburg - Beschluss vom 13.03.2017
14 U 146/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 46/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Wohnmobils mit einem Pkw mit einem unbeladenen Bootsanhänger im gleichgerichteten Verkehr

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 14 U 146/16

DRsp Nr. 2018/13199

Haftungsverteilung bei Kollision eines Wohnmobils mit einem Pkw mit einem unbeladenen Bootsanhänger im gleichgerichteten Verkehr

Kommt es zu einer Kollision im gleichgerichteten Verkehr zwischen einem Wohnmobil und einem Pkw mit einem unbeladenen Bootsanhänger, so ist jedenfalls dann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt, wenn sich auch durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten nicht feststellen lässt, dass eines der Fahrzeuge seinen Fahrstreifen nicht eingehalten hat.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.06.2016, Az. 323 O 46/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 3;

Gründe: