OLG Dresden - Urteil vom 28.04.2017
6 U 1780/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1502/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines zu schnell und mit zu geringem Seitenabstand an einer liegen gebliebenen Arbeitsmaschine vorbei fahrenden Pkw mit einem PannenhelferHöhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur eines Unterarmknochens und eines Handgelenks, eines Sprunggelenks und Schädel-Hirn-Trauma mit dreimonatigem stationären Aufenthalt und anschließender mehrmonatiger RehabilitationsbehandlungBerücksichtigung grundlos zögerlichen Regulierungsverhaltens der eintrittspflichtigen Versicherung

OLG Dresden, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 6 U 1780/16

DRsp Nr. 2018/15091

Haftungsverteilung bei Kollision eines zu schnell und mit zu geringem Seitenabstand an einer liegen gebliebenen Arbeitsmaschine vorbei fahrenden Pkw mit einem Pannenhelfer Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur eines Unterarmknochens und eines Handgelenks, eines Sprunggelenks und Schädel-Hirn-Trauma mit dreimonatigem stationären Aufenthalt und anschließender mehrmonatiger Rehabilitationsbehandlung Berücksichtigung grundlos zögerlichen Regulierungsverhaltens der eintrittspflichtigen Versicherung

1. Erfasst ein mit einem zu geringen Seitenabstand und zu hoher Geschwindigkeit an einer liegengebliebenen Arbeitsmaschine vorbei fahrender Pkw einen erkennbar mit dem Fahrzeug beschäftigten Pannenhelfer, so ist ein Mitverschulden des Pannenhelfers auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn er unmittelbar vor der Kollision einen Schritt in Richtung der Fahrbahnmitte gemacht hat. 2. Bei Frakturen des Unterarms, des Handgelenks und des Sprunggelenks sowie bei Schädel-Hirn-Trauma mit mehrmonatigem stationären Aufenthalt und anschließender mehrmonatiger stationärer und ambulanter Rehabilitationsbehandlung ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 EUR angemessen.