OLG Saarbrücken - Urteil vom 31.01.2013
4 U 382/11 - 118
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
DAR 2014, 209
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 116/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines zum Wenden hinter einer Verkehrsinsel haltenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 4 U 382/11 - 118

DRsp Nr. 2013/4376

Haftungsverteilung bei Kollision eines zum Wenden hinter einer Verkehrsinsel haltenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

Das Wenden ist nach dem Regelungsgehalt des § 9 Abs. 5 StVO nicht nur dort erlaubt, wo dies ohne Anhalten möglich ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2011 - 9 O 116/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.546,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 9.2.2011 in Heusweiler im Bereich der Straßenkreuzung Saarlouiser Straße - Saarbrücker Straße - Trierer Straße ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch.