BGH - Urteil vom 16.11.1965
VI ZR 137/64
Normen:
StVO § 11 ; StVO (a.F.) § 11 ;
Fundstellen:
BGHZ 44, 257
DAR 1966, 24
MDR 1966, 140
NJW 1966, 108
VRS 30, 23
VerkBl 1966, 65
VersR 1966, 87
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Haftungsverteilung bei Kollision entgegen kommender Fahrzeuge bei abknickender Vorfahrt

BGH, Urteil vom 16.11.1965 - Aktenzeichen VI ZR 137/64

DRsp Nr. 1994/6084

Haftungsverteilung bei Kollision entgegen kommender Fahrzeuge bei abknickender Vorfahrt

1. Ein Kraftfahrer ändert seine Fahrtrichtung dann, wenn er den natürlichen Verlauf einer Straße verlässt.2. Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, ändert seine Fahrtrichtung und ist verpflichtet, die Richtungsänderung anzuzeigen.3. Befährt ein Fahrzeug die schräg nach links abknickende Vorfahrt, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug, das mangels Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug davon ausgeht, dass dieses unter Verlassen der Vorfahrtstraße geradeaus fährt, so hat das entgegen kommende Fahrzeug das Vorfahrtrecht des die Vorfahrtstraße befahrenden Fahrzeugs verletzt und haftet deshalb zu 3/4. Das die Vorfahrtstraße befahrende Fahrzeug muss sich wegen Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers einen Mitverschuldensanteil von 1/4 anrechnen lassen.

Normenkette:

StVO § 11 ; StVO (a.F.) § 11 ;

Tatbestand:

Am 25. Mai 962 ereignete sich in H. im platzartigen Kreuzungsbereich der Straßen D.-Straße, K.-Kamp und P.-Weg ein Verkehrsunfall, bei dem u.a. der Personenkraftwagen des Klägers beschädigt wurde.