LG Kiel - Urteil vom 19.04.2007
7 S 128/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 9 Abs. 3 § 10 ;
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 533/05

Haftungsverteilung bei Kollision im Bereich einer Einmündung

LG Kiel, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 7 S 128/06

DRsp Nr. 2008/11056

Haftungsverteilung bei Kollision im Bereich einer Einmündung

1. Die Abgrenzung zwischen einem anderen Straßenteil i.S. des § 10 StVO und einer Einmündung i.S. von § 8 StVO ist anhand äußerlich erkennbarer Merkmale vorzunehmen wie Oberflächenbeschaffenheit und Straßenbelag, Fortführung des Straßenbegrenzungsstreifens, Einfriedung der einzuordnenden Verkehrsfläche durch ein Tor, Breite und Erkennbarkeit der einzuordnenden Verkehrsfläche und Beschilderung, Verkehrszeichen und Straßenschilder. 2. Kommt es bei einem Abbiegevorgang i.S. des § 8 StVO zu einer Kollision, so trifft das einbiegende Fahrzeug die überwiegende Haftung, so dass von einer Schadensverteilung von 80 : 20 auszugehen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 9 Abs. 3 § 10 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO abgesehen.)

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Aufgrund des Verstoßes der Beklagten zu 3. gegen die §§ 8, 9 Abs. 3 StVO hat das Amtsgericht zu Recht den Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG in Höhe von 80% des entstandenen Schadens bejaht. Ein Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO liegt demgegenüber nicht vor.