(Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO abgesehen.)
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Aufgrund des Verstoßes der Beklagten zu 3. gegen die §§ 8, 9 Abs. 3 StVO hat das Amtsgericht zu Recht den Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG,
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