LG Arnsberg vom 13.04.1999
5 S 7/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 268

Haftungsverteilung bei Kollision im Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich

LG Arnsberg, vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 5 S 7/99

DRsp Nr. 2008/13635

Haftungsverteilung bei Kollision im Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich

Zwar wird bei der Kollision zweier Fahrzeuge im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich vermutet, dass der Unfall auf einer schuldhaften Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs beruht, jedoch muss das vorfahrtberechtigte Fahrzeug sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 20% auch dann anrechnen lassen, wenn sich das wartepflichtige Fahrzeug in Bewegung befand.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen
DAR 2000, 268