Haftungsverteilung bei Kollision im Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich
LG Arnsberg, vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 5 S 7/99
DRsp Nr. 2008/13635
Haftungsverteilung bei Kollision im Einmündungs- bzw. Kreuzungsbereich
Zwar wird bei der Kollision zweier Fahrzeuge im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich vermutet, dass der Unfall auf einer schuldhaften Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs beruht, jedoch muss das vorfahrtberechtigte Fahrzeug sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 20% auch dann anrechnen lassen, wenn sich das wartepflichtige Fahrzeug in Bewegung befand.