OLG Celle - Urteil vom 22.02.1979
5 U 89/78
Normen:
StVO § 2 § 9 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 562

Haftungsverteilung bei Kollision im Kreisverkehr

OLG Celle, Urteil vom 22.02.1979 - Aktenzeichen 5 U 89/78

DRsp Nr. 1994/8505

Haftungsverteilung bei Kollision im Kreisverkehr

Wer versucht, ein im Kreisverkehr fahrendes Fahrzeug links zu überholen, trägt die alleinige Schuld, wenn das überholte Fahrzeug entgegen seiner Erwartung nicht nach rechts aus dem Kreisverkehr ausfährt, sondern seine Fahrt im Kreis fortsetzt.LRIm Kreisverkehr überholendes Fahrzeug (100 %); überholtes Fahrzeug (0 %)

Normenkette:

StVO § 2 § 9 ;

Hinweise:

So auch OLG Saarbrücken v. 16.11.1973, VerkMitt 1974, 56.

Fundstellen
VersR 1980, 562