Haftungsverteilung bei Kollision infolge Notbremsung wegen auf die Autobahn laufender Wildschweine
KG, Urteil vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 12 U 6437/91
DRsp Nr. 1995/1380
Haftungsverteilung bei Kollision infolge Notbremsung wegen auf die Autobahn laufender Wildschweine
»1. Zur Unabwendbarkeit von Verkehrsunfällen infolge Wildwechsels auf der Bundesautobahn.«2. Durch das Verhalten eines Tieres verursachte Unfälle sind für den Führer eines Kfz dann unabwendbar, wenn das Tier auch bei aufmerksamer Beobachtung des neben der Fahrbahn liegenden Bereichs nicht rechtzeitig zu erkennen war und plötzlich in kürzester Entfernung in die Fahrbahn läuft. Daher trifft ihn keine Haftung, wenn 10 - 15 m vor ihm eine Bache mit sieben Frischlingen auf die Autobahn läuft und es zu einem Unfall infolge einer sofort eingeleiteten Notbremsung kommt.