OLG Hamm - Urteil vom 01.02.1978
13 U 190/76
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 653

Haftungsverteilung bei Kollision mit die Fahrbahn überquerenden Kindern

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.1978 - Aktenzeichen 13 U 190/76

DRsp Nr. 1994/10966

Haftungsverteilung bei Kollision mit die Fahrbahn überquerenden Kindern

1. Ein Kraftfahrer, der am Fahrbahnrand stehende Kinder wahrnimmt, die sich erkennbar abgelenkt dazu anschicken, die Fahrbahn zu überqueren, hat seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich darauf einzustellen, dass die Kinder auf die Fahrbahn laufen. Fährt er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter und kommt es zu einer Kollision, so trägt er eine Mithaftungsquote von 2/3. Das Mitverschulden der Kinder ist mit lediglich 1/3 zu bewerten.2. Bei einem Oberschenkelschaftbruch mit Verkürzung des Beines um 1,5 cm und Versteifung des Hüftgelenks ist bei einem 8-jährigen Kind unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/3 ein Schmerzensgeld von 20.000 DM [EUR 10.000] angemessen.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1979, 653