OLG Hamm - Urteil vom 16.03.1999
27 U 71/98
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 363 [LS]
DAR 1999, 363
DRsp I(145)530c
NZV 1999, 374
OLGReport-Hamm 1999, 323
VersR 2000, 375

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem alkoholisierten Fußgänger auf der Fahrbahn

OLG Hamm, Urteil vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 27 U 71/98

DRsp Nr. 2004/1414

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem alkoholisierten Fußgänger auf der Fahrbahn

»1. Der Führer eines Pkw ist nicht verpflichtet, außerorts bei Dunkelheit seine Fahrgeschwindigkeit vorsorglich auf 50 km/h bei an sich zulässigen 100 km/h herabzusetzen, wenn er bei maximal 70 km/h im Schein des Scheinwerferlichts auf 90 m einen ordnungsgemäß - in Fahrtrichtung des Pkw-Fahrers rechts - gehenden Fußgänger bemerkt. Die Anwesenheit eines zunächst unauffälligen Fußgängers am Fahrbahnrand außerorts gegen 3.49 Uhr in der Nacht von Samstag auf Sonntag im Bereich einiger Wohnhäuser und Bauerngehöfte begründet nicht ohne weiteres ein Misstrauen in eine Verkehrstauglichkeit des tatsächlich mit jedenfalls 1,98 Promille alkoholisiert gewesenen Fußgängers. Der Fahrzeugführer braucht sich deshalb nicht vorsorglich darauf einzustellen, dass der Fußgänger plötzlich in die vorsorglich zu seinem Schutz gewählte Fahrlinie auf die Fahrbahnhälfte des Gegenverkehrs gerät.«2. Keine Haftung des PKW-Fahrers.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise: