BGH - Urteil vom 28.02.1967
VI ZR 120/65
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 18 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeug auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 28.02.1967 - Aktenzeichen VI ZR 120/65 - Aktenzeichen VI ZR 146/65

DRsp Nr. 2008/15024

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeug auf der Autobahn

1. Gerät ein Fahrzeug auf der Autobahn auf die Gegenfahrbahn, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers.2. Dieser Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das auf die Gegenfahrbahn geratene Fahrzeug im Zuge eines Überholvorgangs einem fahrspurwechselnden Fahrzeug ausweichen musste. In diesem Fall ist ein Verschulden des Fahrers nicht nachgewiesen mit der Folge, dass Ersatzansprüche nur nach dem Haftungsregime des StVG bestehen, nicht jedoch nach BGB.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 18 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: