OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.04.1977
13 U 113/76
Normen:
ZPO § 286 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1977, 937

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf die linke Fahrbahn geratenen mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs; Beweiswürdigung von Aussagen polizeilicher Zeugen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.1977 - Aktenzeichen 13 U 113/76

DRsp Nr. 1994/11573

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf die linke Fahrbahn geratenen mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs; Beweiswürdigung von Aussagen polizeilicher Zeugen

1. Kommt es zu einer Kollision, weil ein Fahrzeug des Gegenverkehrs infolge schuldhaft überhöhter Geschwindigkeit auf regennasser, verschmierter und abfallender nur 3,50 Meter breiter Fahrbahn auf die linke Straßenseite gerät, so haftet dieses Fahrzeug allein.2. Aussagen polizeilicher Zeugen über die Feststellungen bei der Unfallaufnahme haben gesteigerten Beweiswert, weil Polizeibeamte für die Unfallaufnahme eigens geschult sind.

Normenkette:

ZPO § 286 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1977, 937