OLG Hamm - Urteil vom 02.12.1977
9 U 188/77
Normen:
StVO § 2 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 950

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf schneeglatter Straße quer zur Fahrtrichtung liegenden gebliebenen PKW

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.1977 - Aktenzeichen 9 U 188/77

DRsp Nr. 1994/10969

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf schneeglatter Straße quer zur Fahrtrichtung liegenden gebliebenen PKW

Verliert ein Kraftfahrzeugführer auf schneeglatter Straße die Gewalt über sein Fahrzeug und kommt dieses quer zur Fahrtrichtung mit der Front in den linken Fahrstreifen zum Stehen und kommt es zu einer Kollision mit einem von hinten heranfahrenden Fahrzeug, so steht dem liegen gebliebenen Fahrzeug keinerlei Ersatzanspruch zu, da der Unfall überwiegend durch das Verschulden des Fahrers verursacht wurde. Ein Verstoß des auffahrenden Fahrzeugs gegen das Rechtsfahrgebot ist nicht unfallursächlich und damit nicht in die Haftungsabwägung einzustellen.

Normenkette:

StVO § 2 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1978, 950