OLG Hamburg - Urteil vom 18.02.2000
14 U 266/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 11 Abs. 1 § 37 Abs. 2 Satz 1, Satz 7 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 217
DAR 2001, 217
DRsp II(286)313a
OLGReport-Hamburg 2000, 234
OLGReport-Hamburg 2000, 234

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug des Querverkehrs

OLG Hamburg, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 14 U 266/98

DRsp Nr. 2004/1399

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug des Querverkehrs

»1. Wer als Kraftfahrer bei Grün die Haltelinie vor der Ampel überfährt, wegen gestauten oder stockenden Verkehrs auf der Kreuzung aber zwischen Ampel und rechtem Fahrstreifen des Querverkehrs oder sonst in einem "Schattenraum" des Kreuzungsbereichs zum Halten kommt, gilt nicht mehr als berechtigter Kreuzungsräumer, wenn er damit rechnen muß, daß die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung inzwischen auf Rot umgeschaltet hat.«2. Kommt es zu einer Kollision mit einem bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug des Querverkehrs, so trägt er die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 11 Abs. 1 § 37 Abs. 2 Satz 1, Satz 7 ;

Hinweise:

von Richter am LG Dr. Axel Burghart, Buchholz-Trelde, in DAR 2001, 218.

Fundstellen
DAR 2001, 217
DAR 2001, 217