Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug des Querverkehrs
OLG Hamburg, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 14 U 266/98
DRsp Nr. 2004/1399
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug des Querverkehrs
»1. Wer als Kraftfahrer bei Grün die Haltelinie vor der Ampel überfährt, wegen gestauten oder stockenden Verkehrs auf der Kreuzung aber zwischen Ampel und rechtem Fahrstreifen des Querverkehrs oder sonst in einem "Schattenraum" des Kreuzungsbereichs zum Halten kommt, gilt nicht mehr als berechtigter Kreuzungsräumer, wenn er damit rechnen muß, daß die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung inzwischen auf Rot umgeschaltet hat.«2. Kommt es zu einer Kollision mit einem bei Grünlicht in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug des Querverkehrs, so trägt er die alleinige Haftung.