OLG Celle - Urteil vom 04.08.1977
5 U 202/76
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 451

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei schlechtem Wetter auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger

OLG Celle, Urteil vom 04.08.1977 - Aktenzeichen 5 U 202/76

DRsp Nr. 1994/8519

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei schlechtem Wetter auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger

1. Wird ein bei schlechten Witterungsverhältnissen auf der Fahrbahn gehender Fußgänger von einem Kraftfahrer erfasst, so hat der Kraftfahrer darzulegen und zu beweisen, dass ein benutzbarer Gehweg vorhanden war. Lässt sich dies nicht mehr aufklären, so ist kein Mitverschulden des Fußgängers gegeben, und der Kraftfahrer trägt die volle Haftung.2. Bei einer Luxationsfraktur am rechten Schultergelenk mit Absplitterung eines Knochenteilchens, Brüchen des Schambein und des Sitzbein rechts, Bruch des rechten Wadenbeins und des 5. Lendenwirbelknochens sowie Verletzung eines Knies, zweimonatiger stationärer Behandlung und einjähriger Arbeitsunfähigkeit ist ein Schmerzensgeld von 20.000 DM [EUR 10.000] angemessen.

Normenkette:

BGB § 254 ;
Fundstellen
VersR 1979, 451