OLG München - Urteil vom 28.06.1985
10 U 2194/85
Normen:
StVG § 7 ; StVO § 25 ;
Fundstellen:
r+s 1986, 6

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG München, Urteil vom 28.06.1985 - Aktenzeichen 10 U 2194/85

DRsp Nr. 1994/12793

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

1. Der Fußgänger darf die Fahrbahn erst betreten, wenn er sich davon überzeugt hat, daß er keinen Fahrzeugführer gefährdet oder auch nur in der Weiterfahrt behindert.2. Umgekehrt ist der Fahrzeugführer trotz seines Vorrechts zur Rücksicht gegenüber den Fußgängern verpflichtet, die die Fahrbahn überqueren. Er muß Abwehrmaßnahmen ergreifen, wenn er ein fehlerhaftes Verhalten des Fußgängers bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen muß.3. Bei der Haftungsverteilung ist die Betriebsgefahr der Kfz mit 1/3 anzusetzen. Das gilt auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h (zulässig 50 km/h), wenn die Überschreitung der Geschwindigkeit für den Fall nicht ursächlich geworden ist.

Normenkette:

StVG § 7 ; StVO § 25 ;
Fundstellen
r+s 1986, 6