OLG Köln - Urteil vom 04.05.1983
13 U 166/82
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 § 38 ;
Fundstellen:
VersR 1985, 372

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug auf einer ampelgeregelten Kreuzung

OLG Köln, Urteil vom 04.05.1983 - Aktenzeichen 13 U 166/82

DRsp Nr. 1994/12487

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug auf einer ampelgeregelten Kreuzung

Kommt es zu einer Kollision mit einem bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich hinein gefahrenden Einsatzfahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu dessen Lasten gerechtfertigt, wenn der Führer des Einsatzfahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von 20 - 30 km/h bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl er nicht sicher sein konnte, dass der Querverkehr ihm den Vorrang gewähren würde.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 § 38 ;
Fundstellen
VersR 1985, 372