KG - Urteil vom 23.04.1981
12 U 2864/80
Normen:
StVO § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1981, 87

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr

KG, Urteil vom 23.04.1981 - Aktenzeichen 12 U 2864/80

DRsp Nr. 1994/7947

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr

Hat ein Fahrzeug zunächst angehalten, um einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr den Vorrang zu gewähren und kommt es nach dem erneuten Anfahren zu einer Kollision, weil der Fahrer die Fahrtrichtung des Einsatzfahrzeugs falsch einschätzt, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Gunsten des Einsatzfahrzeugs auszugehen, da dessen Fahrer darauf vertrauen konnte, dass ihm der Vorrang gewährt werde und somit nur die Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen ist.

Normenkette:

StVO § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen
VerkMitt 1981, 87