OLG Köln - Urteil vom 13.08.1997
27 U 30/97
Normen:
BGB § 823 § 847 § 254 ; StVO § 8 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 310
SP 1998, 6
VRS 94, 249
VersR 1998, 1044

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach Einbiegen auf eine Vorfahrtstraße; Schmerzensgeldbemessung bei Verlust einer Niere

OLG Köln, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 27 U 30/97

DRsp Nr. 1997/9169

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach Einbiegen auf eine Vorfahrtstraße; Schmerzensgeldbemessung bei Verlust einer Niere

»1. Die Wartepflicht gem. § 8 StVO gilt nicht nur für die Kreuzungsfläche, sondern darüber hinaus bis zur vollständigen Einordnung des Wartepflichtigen auf der Vorfahrtsstraße. Erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr ist die Wartepflicht erfüllt.[Haftungsverteilung 1/4 zu 3/4 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs, wenn dieses nach dem Einbiegen in die Vorfahrtstraße an einer Engstelle mit einem entgegenkommenden, die Gegenfahrbahn mit einer Breite von etwa 30 cm in Anspruch nehmenden Leichtkraftrad kommt]2. Bei Verlust einer Niere eines 18-jährigen jungen Mannes und einem Mitverursachungsbeitrag von 25% ist ein Schmerzensgeld von 26.000,00 DM [13.000 EUR] angemessen.«

Normenkette:

BGB § 823 § 847 § 254 ; StVO § 8 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

Der Beklagte zu 1) haftet aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 StVO, § 847 BGB, die Beklagte zu 2) aus diesen Vorschriften in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz dem Kläger dem Grunde nach auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens zu 3/4.