OLG Stuttgart - Urteil vom 14.03.1990
1 U 82/89
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 S. 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 179
VRS 1991, 412
r+s 1991, 122

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden, verbotswidrig eine Bundeswehrkolonne überholenden Motorrad

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 1 U 82/89

DRsp Nr. 1994/13431

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden, verbotswidrig eine Bundeswehrkolonne überholenden Motorrad

Kommt ein Kraftfahrer zu Schaden, weil in einer engen Kurve ein Kradmelder der Bundeswehr entgegenkommend ohne Beachtung des Gegenverkehrs eine Kolonne der Bundeswehr überholt, so trägt Letzter die alleinige Haftung. Dabei ist eine leicht überhöhte Geschwindigkeit des geschädigten PKW-Fahrers ohne Belang, da das Gebot, auf Sicht zu fahren, nur dem rechtzeitigen Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn dient, nicht aber von solchen, die unvermittelt von der Seite her auf die Fahrbahn gelangen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 S. 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DAR 1991, 179
VRS 1991, 412
r+s 1991, 122