BGH - Urteil vom 05.10.1972
III ZR 189/70
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 2 § 48 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes

BGH, Urteil vom 05.10.1972 - Aktenzeichen III ZR 189/70

DRsp Nr. 2008/15016

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes

»1.Zu den Sorgfaltspflichten, welche die Fahrer eines geschlossenen Verbandes ungewöhnlich langer und breiter Transportfahrzeuge beim Einbiegen aus einer BAB-Ausfahrt in eine Bundesstraße zu beachten haben.2. Der Fahrer eines Tiefladers in einer Kolonne hat trotz des Kolonnenvorrechtes die gesteigerte Sorgfaltspflicht, beim Abbiegen von der Autobahn in eine andere Straße nicht weiter als unbedingt erforderlich deren Gegenfahrbahn zu benutzen.«3. Gerät ein in einer geschlossenen Kolonne ein von einer Autobahn abfahrender, auf eine Landstraße einbiegender Panzer im Zuge des Einbiegevorgangs in die Gegenfahrbahn, so haftet er trotz des Kolonnenvorrechts mit 1/5 für Schäden entgegenkommender Fahrzeuge.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 2 § 48 ;

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft macht gegen die beklagte Bundesrepublik aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 4. Oktober 1967 gegen 13.45 Uhr auf der Bundesstraße ... ereignete.