OLG Nürnberg - Urteil vom 01.03.1978
4 U 100/77
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 27 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 1045

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes der Bundeswehr

OLG Nürnberg, Urteil vom 01.03.1978 - Aktenzeichen 4 U 100/77

DRsp Nr. 1994/13031

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fahrzeug eines geschlossenen Verbandes der Bundeswehr

1. Eine Kolonne von Fahrzeugen der Bundeswehr bildet auch dann, wenn die einzelnen Fahrzeuge durch einheitliches Merkmal als zusammengehörig gekennzeichnet sind, keinen geschlossenen Verband, wenn die Fahrzeuge in einem derart großen Abstand hintereinander fahren, daß sich andere rascher fahrende Verkehrsteilnehmer im Wege des Überholens und Wiedereinordnens gefahrenlos in die Lücken der Kolonne einschieben können.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem PKW, so ist bei ungeklärter Vorfahrtberechtigung lediglich die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen. Dies führt zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Bundeswehrfahrzeugs.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 27 ;
Fundstellen
VersR 1978, 1045