BGH - Urteil vom 24.01.1967
VI ZR 79/65
Normen:
StVO (a.F.) § 9 ;
Fundstellen:
DAR 1967, 136
NJW 1967, 981
VRS 32, 250
VersR 1967, 354
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer Straßenbahnhaltestelle

BGH, Urteil vom 24.01.1967 - Aktenzeichen VI ZR 79/65

DRsp Nr. 1994/6012

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer Straßenbahnhaltestelle

1. Der Kraftfahrer darf bei der Annäherung an eine Haltestelleninsel der Straßenbahn regelmäßig darauf vertrauen, dass die auf eine Straßenbahn wartenden Personen das Vorrecht des Verkehrs auf der Fahrbahn beachten; er braucht seine Fahrgeschwindigkeit daher nicht schon deshalb zu ermäßigen, weil jemand die Fahrbahn betreten könnte.2. Erfasst ein an der Straßenbahnhaltestelle vorbeifahrender PKW einen unter Missachtung des PKW-Verkehrs die Fahrbahn querenden, betrunkenen Fußgänger, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des Fußgängers auszugehen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 9 ;

Tatbestand: