OLG Köln - Urteil vom 11.11.1994
19 U 57/94
Normen:
SGB X § 116 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 362
OLGReport-Köln 1995, 21
SP 1995, 135
VRS 89, 105
r+s 1995, 141

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger zur Nachtzeit; Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich des Sterbegeldes

OLG Köln, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 19 U 57/94

DRsp Nr. 1995/4967

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger zur Nachtzeit; Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich des Sterbegeldes

»1. Ein Fußgänger, der bei Dunkelheit aus dem Wald kommend auf die Fahrbahn läuft, um seinen Hund einzufangen und hierbei von einem PKW erfasst wird, hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Lässt sich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 50 km/h) durch den PKW-Fahrer nicht nachweisen, so scheidet eine Verschuldenshaftung seinerseits aus. [Der PKW haftet lediglich aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr zu 1/3]2. Erhalten die Erben Sterbegeld eines Sozialversicherungsträgers (SVT), so geht der Schadensersatzanspruch insoweit nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den SVT über; er erhält die Haftungsquote aus der übergangsfähigen Leistung.«

Normenkette:

SGB X § 116 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie 50 % des von ihr anläßlich des tödlichen Unfalls ihres Sohnes erlittenen Schadens von der Beklagten ersetzt haben möchte, statt der vom Landgericht zuerkannten 33 %, hat keinen Erfolg.