KG - Beschluss vom 08.02.2010
12 U 45/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10; StVO § 9 Abs. 4; ZPO § 286;
Fundstellen:
NZV 2010, 513
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 199/06

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem im Mittelstreifendurchbruch zum Zwecke des Wendens angehaltenen Fahrzeug

KG, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 12 U 45/09

DRsp Nr. 2010/11109

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem im Mittelstreifendurchbruch zum Zwecke des Wendens angehaltenen Fahrzeug

1. Der Vorgang des Wendens ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn das Fahrzeug noch zum Zwecke des Wendens schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hat. 2. Der technische Sachverständige kann aus dem Schadensbild der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht ableiten, wie lange das schräg stehende Fahrzeug vor der Kollision gestanden hatte. 3. Fährt ein im linken Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug gegen ein Fahrzeugs, das zum Zwecke des Wendens schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hatte und bleibt nach einer derartigen Kollision ungeklärt, ob der Nachfolgende durch zu geringem Abstand, überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat oder ob sich der Unfall infolge eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels des Wendenden ereignet hat, kommt eine Schadensteilung 50:50 in Betracht.

Der Senat beabsichtigt, Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; § ;