OLG Koblenz - Urteil vom 18.03.1985
12 U 743/84
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
VRS 68, 419

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kreuzungsräumer auf einer ampelgeregelten Kreuzung

OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.1985 - Aktenzeichen 12 U 743/84

DRsp Nr. 1994/11802

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Kreuzungsräumer auf einer ampelgeregelten Kreuzung

Wer bei Wechsel auf Grünlicht in eine Kreuzung einfährt, muss auch solchen Fahrzeugen ermöglichen, die Kreuzung zu räumen, die bei Grünlicht angefahren waren und verkehrsbedingt schon vor der eigentlichen Kreuzung wieder anhalten mussten. Kommt es zu einer Kollision mit einem solchen Kreuzungsräumen, der im Begriff ist, über die Kreuzung zu fahren, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 37 ;
Fundstellen
VRS 68, 419