OLG Hamm - Urteil vom 06.11.1995
13 U 94/95
Normen:
BGB § 254 § 839 ; StVO § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 93
DRsp I(147)317c
NJW-RR 1996, 599
NJWE-VHR 1996, 170
OLGReport-Hamm 1996, 13
SP 1996, 202
VersR 1996, 1428
ZfS 1996, 88

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Notarztwagen im Einsatz

OLG Hamm, Urteil vom 06.11.1995 - Aktenzeichen 13 U 94/95

DRsp Nr. 1996/29199

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Notarztwagen im Einsatz

1. Der Fahrer eines Notarztwagens darf auf einer Einsatzfahrt nur dann bei Rotlicht in eine ampelgeregelte Kreuzung einfahren, wenn er sich durch Einblick in die bevorrechtigte Querstraße vergewissert hat, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt eingerichtet haben. Dies kann bei Unübersichtlichkeit der Kreuzung die Verpflichtung bedeuten, mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.2. Fährt der Einsatzfahrer gleichwohl mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h bei Rotlicht in eine unübersichtliche Kreuzung ein und kommt es zu einer Kollision mit einem bevorrechtigten Fahrzeug des Querverkehrs, das bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist, so trägt der Einsatzwagen die volle Haftung.

Normenkette:

BGB § 254 § 839 ; StVO § 35 Abs. 1 ;

Hinweise:

Amtspflichten, Amtspflichtverletzungen und Amtshaftung in verschiedenen Bereichen und Situationen - Kurzinformationen (nach Stichworten alphabetisch geordnet):

Bundeswehr: Hoheitliche Tätigkeit des Truppenarztes bei der Behandlung eines Soldaten; Haftungsbeschränkung nach § 91 a SVG - OLG Karlsruhe (Urteil - 7 U 100/94 - 13.9.1995, in VersR 1996, 58).

Verkehrssicherungspflichten der freiwilligen Feuerwehr im Rahmen hoheitlicher Aufgaben bei Einsätzen und Übungen - OLG Düsseldorf (Urteil - 18 U 110/93 - 29.12.1993, in NJW-RR 1994, 1444).