AG Böblingen - Urteil vom 11.08.2005
3 C 1081/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2006, 4

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rückwärts fahrenden Fahrzeug

AG Böblingen, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 3 C 1081/05

DRsp Nr. 2008/11077

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem rückwärts fahrenden Fahrzeug

Kommt es zu einem Auffahren auf ein rückwärts fahrendes Fahrzeug, so trifft dieses einen überwiegenden Haftungsanteil von 80%, da es die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO nicht beachtet hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Auf die Wiedergabe eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

1. Gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 PflVG kann der Kläger Zahlung von Euro 74,61 von den Beklagten verlangen.