AG Löbau - Urteil vom 17.03.1999
6 C 653/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 29 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 412

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Schwerlasttransport mit Überbreite

AG Löbau, Urteil vom 17.03.1999 - Aktenzeichen 6 C 653/98

DRsp Nr. 2008/13754

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Schwerlasttransport mit Überbreite

Kollidiert ein Fahrzeug mit einem Schwerlasttransport, der bei einer Straßenbreite von 6,50 m eine maximale Breite von 5,80 m aufweist, so trifft den Schwerlasttransporter lediglich eine Mithaftung in Höhe von 20%, wenn er hinreichend abgesichert war (hier: durch gelbes Blinklicht, Begleitfahrzeug und Funkstreifenwagen mit Blinklicht).

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 29 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw Renault Clio, amtliches Kennzeichen: xxx. Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Lkw-Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen: xxx, dessen Halter die Beklagte zu 2) und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer die Beklagte zu 3) ist.