AG Ettenheim - Urteil vom 30.04.1999
C 270/98
Normen:
BGB § 832 ; StVO § 2 Abs. 5 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 326
ZfS 1999, 326
ZfS 1999, 326

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem sechs Jahre alten Radfahrer; Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

AG Ettenheim, Urteil vom 30.04.1999 - Aktenzeichen C 270/98

DRsp Nr. 1999/10166

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem sechs Jahre alten Radfahrer; Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern

1. Eltern verletzen schuldhaft ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem sechs Jahre alten Kind die selbständige Benutzung des Fahrrades auf der Fahrbahn gestatten, und haften daher für entstandene Schäden.2. Da Kinder in diesem Alter weder in der Lage sind, die Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen abzuschätzen, noch auch deshalb ihr eigenes Fahrverhalten mit dem von Kraftfahrzeugführern koordinieren können, sind Kinder nach § 2 Abs. 5 StVO bis zum vollendeten 8. Lebensjahr wegen ihres fehlenden Verkehrsverständnisses von der Benutzung der Fahrbahn ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 832 ; StVO § 2 Abs. 5 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 326
ZfS 1999, 326
ZfS 1999, 326