KG - Urteil vom 28.02.1985
12 U 3101/84
Normen:
BGB § 839 § 823 ; GG Art. 34 ; StVO § 35 Abs. 1, 8 § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1985, 77

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Fahrzeug

KG, Urteil vom 28.02.1985 - Aktenzeichen 12 U 3101/84

DRsp Nr. 1994/7855

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Fahrzeug

1. Fährt ein Einsatzfahrzeug der Polizei unter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Blaulicht und Martinshorn in einen ampelgeregelten Kreuzungsbereich bei Rot ein und kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Querverkehrs, das bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, so hat der Fahrer des Polizeifahrzeugs seine Sorgfaltspflicht verletzt. Es ist daher von einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Einsatzfahrzeugs auszugehen.2. Eine Mithaftungsquote ist bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen und führt nicht zu einer quotenmäßigen Verminderung des Schmerzensgeldanspruchs.

Normenkette:

BGB § 839 § 823 ; GG Art. 34 ; StVO § 35 Abs. 1, 8 § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen
VerkMitt 1985, 77