LG Oldenburg vom 17.11.1999
5 O 2021/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 35 Abs. 1 § 38 ;
Fundstellen:
zfs 2000, 333

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Notarztwagen; Schmerzensgeld bei Rippenbruch, Prellungen und stationärer ambulanter Behandlung

LG Oldenburg, vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 5 O 2021/98

DRsp Nr. 2008/13710

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Notarztwagen; Schmerzensgeld bei Rippenbruch, Prellungen und stationärer ambulanter Behandlung

1. Fährt ein Notarztwagen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Sondersignal in einen Kreuzungsbereich ein und kommt es dort zu einer Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so ist von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Notarztwagens auszugehen, da dieser damit rechnen muss, dass nach dem heutigen Stand der Technik Fahrzeuge so stark schallgedämpft sind, dass das Sondersignal nur eingeschränkt wahrnehmbar ist.2. Im Falle eines Rippenbruchs, einer Oberschenkelkontursion, Hautabschürfungen, Prellungen und Hämatomen mit einwöchiger stationärer und einmonatiger ambulanter Behandlung ist unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 20% ein Schmerzensgeld von 1800 DM [EUR 900] angemessen.