Haftungsverteilung bei Kollision mit einem verbotswidrig am linken Fahrbahnrand ausparkenden PKW; Anforderungen an den Nachweis der Reparaturkosten; Abzug der Eigenersparnis bei Anmietung eines Mietwagens
OLG Hamm, Urteil vom 25.01.1999 - Aktenzeichen 6 U 119/98
DRsp Nr. 1999/9943
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem verbotswidrig am linken Fahrbahnrand ausparkenden PKW; Anforderungen an den Nachweis der Reparaturkosten; Abzug der Eigenersparnis bei Anmietung eines Mietwagens
»1. Wer in einem 30-km/h-Bereich mit 68 km/h fährt und infolge der überhöhten Geschwindigkeit einen Unfall verursacht, trägt auch dann, wenn er im Gegenverkehr mit einem verbotswidrig vom linken Fahrbahnrand ausparkenden Pkw kollidiert, den größeren Verursachungsanteil (hier: 2/3).2. Zwar gibt die Reparaturkostenrechnung i.d.R. genauer Auskunft über den zur Schadenbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand als das eingeholte Schätzgutachten. Das gilt aber nicht, wenn lediglich eine Billigreparatur ausgeführt worden ist.
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