OLG Hamm - Urteil vom 25.01.1999
6 U 119/98
Normen:
BGB § 249 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 738
NZV 1999, 379
OLGReport-Hamm 1999, 370
SP 2000, 50
VersR 1999, 769
r+s 1999, 194

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem verbotswidrig am linken Fahrbahnrand ausparkenden PKW; Anforderungen an den Nachweis der Reparaturkosten; Abzug der Eigenersparnis bei Anmietung eines Mietwagens

OLG Hamm, Urteil vom 25.01.1999 - Aktenzeichen 6 U 119/98

DRsp Nr. 1999/9943

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem verbotswidrig am linken Fahrbahnrand ausparkenden PKW; Anforderungen an den Nachweis der Reparaturkosten; Abzug der Eigenersparnis bei Anmietung eines Mietwagens

»1. Wer in einem 30-km/h-Bereich mit 68 km/h fährt und infolge der überhöhten Geschwindigkeit einen Unfall verursacht, trägt auch dann, wenn er im Gegenverkehr mit einem verbotswidrig vom linken Fahrbahnrand ausparkenden Pkw kollidiert, den größeren Verursachungsanteil (hier: 2/3).2. Zwar gibt die Reparaturkostenrechnung i.d.R. genauer Auskunft über den zur Schadenbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand als das eingeholte Schätzgutachten. Das gilt aber nicht, wenn lediglich eine Billigreparatur ausgeführt worden ist.