OLG Koblenz - Urteil vom 19.03.1979
12 U 176/77
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 1156

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem von rechts aus einer Privatstraße herausfahrenden Fahrzeug

OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.1979 - Aktenzeichen 12 U 176/77

DRsp Nr. 1994/11918

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem von rechts aus einer Privatstraße herausfahrenden Fahrzeug

1. Die Vorfahrtregel "rechts vor links" gilt auch an der Einmündung einer Privatstraße in den öffentlichen Verkehrsraum, wenn die Privatstraße der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht.2. Andererseits hat der bevorrechtigte Benutzer einer Privatstraße beim Einbiegen in die öffentliche Straße besondere Sorgfalt walten zu lassen, da er damit rechnen muss, dass Verkehrsteilnehmer seine Fahrt kreuzen, die die Vorfahrt falsch einschätzen.3. Kommt es zu einer Kollision, so ist eine Haftungsverteilung von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 10 ;
Fundstellen
VersR 1979, 1156