OLG Celle - Urteil vom 08.05.1978
5 U 87/77
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 380

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wartepflichtigen Linksabbieger

OLG Celle, Urteil vom 08.05.1978 - Aktenzeichen 5 U 87/77

DRsp Nr. 1994/8509

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wartepflichtigen Linksabbieger

1. Ein Vorfahrtrecht besteht immer nur dann, wenn in dem Augenblick, in welchem der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer mit dem Einfahren in die Vorfahrtstraße beginnt, das bevorrechtigte Fahrzeug bereits sichtbar geworden ist.2. Biegt ein wartepflichtiger LKW zu einem Zeitpunkt, als Querverkehr für ihn nicht sichtbar ist, links in eine Vorfahrtstraße ein und kommt es daraufhin zu einer Kollision mit einem von links herannahenden, nach links ausweichenden PKW, die durch eine baustellenbedingte Fahrbahnverschmutzung begünstigt wird, so handelt der Führer des LKW ohne Schuld. Eine Abwägung der Betriebsgefahren beider Fahrzeuge ergibt eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des bevorrechtigten Fahrzeugs.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ; StVO § 8 ;
Fundstellen
VersR 1979, 380