Der Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO) erscheint angebracht, da der Rechtsstreit bezüglich 2/3 der Berufungssumme zur Endentscheidung reif ist.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zumindest in Höhe von 5.879,66 DM begründet, da die Klägerin gemäß § 17 StVG statt 60 % nur 40 % ihrer durch den Unfall vom 16. Oktober 1992 verursachten Schäden erstattet verlangen kann.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und wie auch nicht streitig ist, trifft beide am Unfall beteiligten Fahrer, den Beklagten zu 1) und den Ehemann der Klägerin, den früheren Widerbeklagten zu 2), ein Verschulden. Jedoch überwiegt der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Ehemannes der Klägerin in der Weise, daß sie 60 % ihrer Schäden selbst zu tragen hat.
Der Ehemann der Klägerin hat gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, wonach sich ein Fahrzeugführer beim Wenden so zu verhalten hat, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
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