Die Berufung ist teilweise begründet. Im Wege der Anschlussberufung kann der Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 4.059,57 DM verlangen.
I.
Der Kläger ist als Erbe der M P (im Folgenden: Klägerin) in das Verfahren eingetreten. Wegen § 246 ZPO wurde der Rechtsstreit nicht unterbrochen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 18 Abs. 1 StVG, 1922 BGB Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Schadens und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wobei jedoch der Ersatz des materiellen Schadens aufgrund eines der Klägerin anrechenbaren Mitverschuldens gem. § 9 StVG und § 254 Abs. 1 BGB bei einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten zu kürzen ist. Eine Alleinhaftung der Beklagten, wie vom Landgericht angenommen, besteht nicht.
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