OLG Dresden - Urteil vom 28.01.1999
9 U 2258/98
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 293
NZV 1999, 293

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer 85 Jahre alten, die Straße überquerenden Fußgängerin

OLG Dresden, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 9 U 2258/98

DRsp Nr. 2005/14399

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer 85 Jahre alten, die Straße überquerenden Fußgängerin

Überquert eine 85 Jahre alte Fußgängerin vor einem wartenden Pkw die Straße und wird sie von diesem beim Anfahren und Einbiegen in eine bevorrechtigte Straße erfasst, so haftet der Fahrer des Pkw zu 2/3.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von dessen Wiedergabe wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet. Im Wege der Anschlussberufung kann der Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages i.H.v. 4.059,57 DM verlangen.

I.

Der Kläger ist als Erbe der M P (im Folgenden: Klägerin) in das Verfahren eingetreten. Wegen § 246 ZPO wurde der Rechtsstreit nicht unterbrochen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 18 Abs. 1 StVG, 1922 BGB Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Schadens und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wobei jedoch der Ersatz des materiellen Schadens aufgrund eines der Klägerin anrechenbaren Mitverschuldens gem. § 9 StVG und § 254 Abs. 1 BGB bei einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagten zu kürzen ist. Eine Alleinhaftung der Beklagten, wie vom Landgericht angenommen, besteht nicht.