BGH - Urteil vom 21.12.1965
VI ZR 157/64
Normen:
HaftPflG § 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 3a Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Eisenbahn an einem unbeschrankten Bahnübergang

BGH, Urteil vom 21.12.1965 - Aktenzeichen VI ZR 157/64

DRsp Nr. 2008/15046

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Eisenbahn an einem unbeschrankten Bahnübergang

Kommt es an einem unbeschrankten Bahnübergang zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit einer Eisenbahn, so ist bei leichter Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers die Betriebsgefahr de Eisenbahn mit 1/4 zu berücksichtigen, wenn der Zusammenstoß durch das Fehlen von Schranken adäquat mitverursacht worden ist.

Normenkette:

HaftPflG § 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 3a Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kraftdroschkenbesitzer Karl G., Ehemann der Beklagten Ella G. und Vater der übrigen Beklagten, befuhr am 12. April 1957 mit seinem Volkswagen die D.-Straße in M. in Richtung auf die Nord-Südstraße. Neben ihm saß der Schweizer Wilhelm H., den er nach Kiel zum Ankauf eines Volkswagens befördern sollte. Als G. auf der D.-Straße an die Kreuzung mit dem Bahnkörper der Klägerin herankam, näherte sich von rechts aus Richtung B. ein Triebwagen der Klägerin mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h. Der Triebwagenführer T. sah den Wagen G. erst, als der Triebwagen höchstens 100 m und wenigstens 40 m von der Kreuzung entfernt war. Er bremste nicht, G. hielt direkt vor dem Gleis an und fuhr plötzlich wieder an. Als sich der Volkswagen mitten auf dem Gleis befand, wurde er von dem Triebwagen erfasst.