BGH - Urteil vom 12.01.1960
VI ZR 220/58
Normen:
StVO § 5a Abs. 2 ; StVO (a.F.) § 13 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 1960, 137
VRS 18, 249
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Straßenbahn

BGH, Urteil vom 12.01.1960 - Aktenzeichen VI ZR 220/58

DRsp Nr. 1994/6434

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Straßenbahn

»1. Für den Vorrang einer Straßenbahn genügt es, wenn ihr Gleis nur an einer Seite des mit Warnkreuzen versehenen Übergangs auf besonderem Bahnkörper verlegt ist.2. Der Tatrichter kann aus der Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, nur ihr bekannte Unfallzeugen namhaft zu machen, in der Sache selbst Schlüsse zu ihrem Nachteil ziehen.3. Ein Verzicht auf die Vorfahrt kann nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte den Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt.«4. Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Straßenbahn, wenn der Straßenbahnfahrer zunächst langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, kreuzende Fahrzeuge den Eindruck hatten, er gewähre ihnen Vorrang, und es dann zur Kollision kam, weil er die Fahrt fortsetzte.

Normenkette:

StVO § 5a Abs. 2 ; StVO (a.F.) § 13 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: