OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.1975
12 U 35/74
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1975, 330
VersR 1977, 455

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Straßenbahn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.1975 - Aktenzeichen 12 U 35/74

DRsp Nr. 1994/9472

Haftungsverteilung bei Kollision mit einer Straßenbahn

1. Die von einer Straßenbahn ausgehende Betriebsgefahr ist wegen ihres fehlenden Ausweichmanövers, ihres hohen Gewichts, der großen Bewegungsenergie während der Fahrt und der begrenzten Bremsfähigkeit hoch einzuschätzen.2. Sieht der Fahrer einer Straßenbahn, dass ein PKW unter Verletzung des Vorfahrtsrechts der Straßenbahn die Schienen kreuzt und dort stehen bleibt, so muss er die Geschwindigkeit vermindern und notfalls abbremsen. Er darf sich sein Vorfahrtrecht nicht erzwingen, sondern muss sich auf dessen Verletzung einstellen.3. Kommt es zu einer Kollision der Straßenbahn mit dem PKW, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Straßenbahn auszugehen.

Normenkette:

StVG § 17 ;

Hinweise:

So auch OLG Düsseldorf v. 11.11.1974, VersR 1976, 171

Fundstellen
DAR 1975, 330
VersR 1977, 455