Der Kläger, der als Jurist bei einer niederländischen Versicherungsgesellschaft tätig war, fuhr am 28. August 1959 gegen 22.15 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 213 von L. in Richtung C. In V. lief ihm ein Pferd des Beklagten in die Fahrbahn. Obwohl der Kläger scharf bremste, fuhr sein Wagen gegen das Pferd. Das Fahrzeug wurde schwer beschädigt, der Kläger erlitt schwere Verletzungen.
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