BGH - Urteil vom 27.06.1967
VI ZR 13/66
Normen:
BGB § 833 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Haftungsverteilung bei Kollision mit entlaufenen Pferden

BGH, Urteil vom 27.06.1967 - Aktenzeichen VI ZR 13/66

DRsp Nr. 2008/15106

Haftungsverteilung bei Kollision mit entlaufenen Pferden

»Ein Weidetor, das an einer Bundesstraße liegt, muss wenigstens bei Nacht durch ein Schloss gesichert sein falls sich Tiere auf der Weide befinden.« Kommt es bei Dunkelheit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Kollision mit einem von der Weide entlaufenen Pferd, so ist lediglich die Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs zu berücksichtigen und eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Halters der entlaufenen Pferde angemessen.

Normenkette:

BGB § 833 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der als Jurist bei einer niederländischen Versicherungsgesellschaft tätig war, fuhr am 28. August 1959 gegen 22.15 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Bundesstraße 213 von L. in Richtung C. In V. lief ihm ein Pferd des Beklagten in die Fahrbahn. Obwohl der Kläger scharf bremste, fuhr sein Wagen gegen das Pferd. Das Fahrzeug wurde schwer beschädigt, der Kläger erlitt schwere Verletzungen.